Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

I. Pflichten des Vermieters / Haftung Vermieter und Mieter
1. Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeuges
Der Vermieter überlässt dem Mieter ein verkehrsicheres und technisch einwandfreies Fahrzeug nebst Zubehör zum Gebrauch.
2. Die Versicherung
Das Fahrzeug ist gemäß dem jeweils geltenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtsicherung (AKB) wie folgt versichert: Bei selbstverschuldeten Unfällen des Mieters Kasko- bzw. Eigenversichert, jedoch mit einer Selbstbeteiligung des Mieters in Höhe von € 2.000,00. Diese Selbstbeteiligung in Höhe von € 2.000,00 kann durch Zahlung einer zusätzlichen Gebühr auf
€ 750,00 reduziert werden. Die Begrenzung der Haftung auf den Betrag der Selbstbeteiligung bezieht sich nur auf den Schaden am Fahrzeug, sofern nicht die Ersatzpflicht für die Schadensnebenkosten ausgeschlossen ist. Insassenversicherung nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gegen besondere Gebühr. Weitere Kosten im Falle eines Schadenfalls sind unter IV a-d aufgeführt.
3. Reparatur
Wird während der Mietzeit eine Reparatur notwendig, um den Betrieb oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, darf der Mieter eine Vertragswerkstätte bis zum Kostenbetrag von € 100,00 ohne weiteres wegen größerer Reparatur hingegen nur mit Einwilligung des Vermieters beauftragen. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter, soweit der Mieter nicht nach NR. IV diese Bestimmung haftet.

II. Pflichten des Vermieters
1. Der Mietpreis richtet sich nach der Vereinbarung im Mietvertrag. Treibstoff geht zu lasten des Mieters.
2. Der Vermieter kann vor Übergabe des Fahrzeuges eine Vorrauszahlung bis zur Höhe des voraussichtlichen Endpreises, mindestens zuzüglich € 200,00 Kaution verlangen.
3. Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten, insbesondere auf Ölstand, Wasser, usw. um Schäden zu vermeiden. Das Fahrzeug ist ordnungsgemäß zu verschließen.
4. Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zu motorsportlichen Veranstaltungen, zu Testzwecken, zu gewerblichen Personen- oder Güterverkehrsbeförderung sowie zu sonstigen rechtswidrigen Zwecken, auch soweit sie nur nach dem recht des Tatortes verboten sind, zu benutzen. Fahrten außerhalb des Bundesgebiets sind nur mit Zustimmung des Vermieters zulässig.
5. bei Unfällen hat der Mieter den Vermieter sogleich, spätestens bei Rückgabe des Fahrzeuges, über alle Einzelheiten schriftlich unter Vorlage einer Skizze zu unterrichten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Der Mieter hat nach einem Unfall die Polizei zu verständigen, soweit die zur Aufklärung des Unfalls erforderlichen Feststellungen nicht auf andere Weise, z. B. mit Hilfe von Zeugen, zuverlässig getroffen werden können. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden, Brand und Entwendungsschäden sowie Wildschäden sind vom Mieter dem Vermieter sowie der zuständigen Polizeibehörde unverzüglich anzuzeigen.
6. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Ablauf der Mietezeit dem Vermieter am vereinbarten Ort zurückzugeben.

III. Haftung
1. Der Vermieter (d.h. er selbst und seine Mitarbeiter) haftet, abgesehen von der Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten, nur für grobes Verschulden (d.h. für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit). Darüber hinaus haftet er nur, soweit der Schaden durch eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung im Rahmen der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeugversicherung (AKB) abdeckbar ist.

IV. Haftung des Mieters
Der Mieter haftet nach den allgemeinen Haftungsregeln, wenn er das Fahrzeug beschädigt oder eine sonstige Vertragsverletzung begeht. Insbesondere hat der Mieter das Fahrzeug in demselben Zustand zurückzugeben, wie er es übernommen hat. Etwaige Vorschäden sind bei Übergabe des Fahrzeuges im Mietvertrag zu vermerken. Die Haftung des Mieters erstreckt sich zusätzlich auf die Schadenskosten wie
a) Sachverständigenkosten
b) Abschleppkosten
c) Wertminderung
d) Mietausfallkosten
Wird das Fahrzeug durch Brand, Explosion, Entwendung oder Wild beschädigt, beschränkt sich die Haftung des Mieters hinsichtlich des Fahrzeuges auf den Selbsterhalt der Teilkaskoversicherung im Rahmen der AKB, sofern er die Beschädigung nicht aus grobem Verschulden herbeigeführt oder gegen die Anzeigepflicht gemäß Nr. ll/5. dieser Bedingungen verstoßen hat.
Haftungsbeschränkungen entfallen bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung des Schadens sowie bei Unterlassung von Einweisung beim Rangieren, bei alkoholbedingter Fahrtüchtigkeit sowie bei Schäden, die durch das Ladegut oder durch die Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessungen entstehen. Der Mieter haftet ferner voll wenn er gegen die Obliegenheiten gemäß Nr. ll/3. oder Nr. ll/5. verstoßen hat, es sei denn die Verletzung beruht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit.
Bei den Mietausfallkosten haftet der Mieter bis zur Höhe einer Tagesmiete je Tag, an dem das beschädigte Fahrzeug des Vermieters nicht zur Vermietung zur Verfügung steht. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

V. Verjährung
Für die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung eines Fahrzeuges gilt die gesetzliche Verjährungsfrist
- vom Zeitpunkt der Rückgabe des Fahrzeuges an gerechnet – gemäß §§ 558, 225 BGB.

VI. Datenschutzklausel/Datenschutzerklärung und -einwilligung
1,Der Mieter ist damit einverstanden, dass seine persönlichen Daten vom Vermieter gespeichert und über den zentralen Warnring an Dritte weitergegeben werden, wenn
a) die bei der Anmietung gemachten Angaben unrichtig sind;
b) das gemietete Fahrzeug nicht innerhalb von 24 Stunden der gegebenenfalls verlängerten Mietzeit zurückgegeben wird;
c) vom Mieter gegebene Schecks nicht eingelöst oder Wechsel protestiert werden.
2. Der Mieter hat die Datenschutzerklärung zur Kenntnis genommen und stimmt zu.

VII. Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile ist Kiel.

Stand: 26.04.2019